Quattuor Abhinc Annos (1984)
Quattuor abhinc annos (Cong for Divine Worship, 1984) Weltweite Erlaubnis für die Feier der traditionellen Messe.
Das weltweite Indult von Papst Johannes Paul II. im Jahr 1984, das das "Heenan"-Indult erweiterte und ersetzte.
Es folgt der Text des Rundschreibens oder Indults (genannt "Quattuor Abhinc Annos"), das am 3. Oktober 1984 von der Kongregation für den Gottesdienst an die Vorsitzenden der verschiedenen Bischofskonferenzen der Welt geschickt wurde. Unsere Kopie ist dem "L'Osservatore Romano", englische Ausgabe, vom 22. Oktober 1984 entnommen.
Hochwürdigste Exzellenz:
Vor vier Jahren wurden die Bischöfe der gesamten Kirche auf Anordnung von Papst Johannes Paul II. aufgefordert, einen Bericht vorzulegen:
- über die Art und Weise, in der die Priester und Gläubigen ihrer Diözesen das 1970 von Papst Paul VI. gemäß den Beschlüssen des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierte Missale empfangen haben;
- über die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Liturgiereform;
- über mögliche Widerstände, die aufgetreten sein könnten.
Das Ergebnis der Konsultation wurde allen Bischöfen zugesandt (vgl. _Notitiae_, Nr. 185, Dezember 1981). Aus ihren Antworten ging hervor, dass das Problem der Priester und Gläubigen, die am sogenannten "tridentinischen" Ritus festhalten, fast vollständig gelöst ist.
Da jedoch dasselbe Problem fortbesteht, gewährt der Papst in dem Bestreben, den Wünschen dieser Gruppen entgegenzukommen, den Diözesanbischöfen die Möglichkeit, ein Indult anzuwenden, wonach Priester und Gläubige, die in dem ihrem Bischof vorzulegenden Bittschreiben ausdrücklich genannt werden, die Messe unter Verwendung des Römischen Messbuchs nach der Ausgabe von 1962 feiern können, jedoch unter folgenden Bedingungen:
a) dass öffentlich unmissverständlich klargestellt wird, dass diese Priester und ihre jeweiligen Gläubigen in keiner Weise die Positionen derjenigen teilen, die die Legitimität und lehrmäßige Genauigkeit des von Papst Paul VI. 1970 promulgierten Römischen Messbuchs in Frage stellen.
b) Die Zelebration darf nur zugunsten der Gruppen stattfinden, die darum bitten, in den vom Bischof bestimmten Kirchen und Oratorien (nicht jedoch in den Pfarrkirchen, es sei denn, der Bischof erlaubt dies in außergewöhnlichen Fällen) und an den Tagen und unter den Bedingungen, die der Bischof gewöhnlich oder in Einzelfällen festlegt.
c) Diese Feiern müssen nach dem Messbuch von 1962 und in lateinischer Sprache abgehalten werden.
d) Die Texte und Riten der beiden Missale dürfen nicht vertauscht werden.
e) Jeder Bischof muss diese Kongregation über die von ihm gewährten Zugeständnisse unterrichten und nach Ablauf eines Jahres nach Erteilung dieses Ablasses über das Ergebnis seiner Anwendung berichten.
Dieses Zugeständnis, das ein Zeichen für die Fürsorge des gemeinsamen Vaters für alle seine Kinder ist, muß so verwendet werden, daß die treue Einhaltung der Liturgiereform im Leben der jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften nicht beeinträchtigt wird.
Ich freue mich, diese Gelegenheit zu nutzen, um Eurer Exzellenz meine tiefe Wertschätzung auszudrücken.
Mit freundlichen Grüßen im Herrn.
+Augustin Mayer, Pro-Präfekt
+Virgilio Noe, Sekretär.